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ÖPUL 2007 Ausstieg: AMA informiert

Foto: agrarfoto.com

Grundsätzlich sind die Verpflichtungen des ÖPUL 2007 bis Ende 2013 einzuhalten. Bei einem Einstieg mit Jahresbeginn 2007 erstreckt sich der Verpflichtungszeitraum somit über sieben Jahre. Laut Pkt. 1.6.7.2 der Sonderrichtlinie ÖPUL 2007 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 ist jedoch nach fünfjähriger oder sechsjähriger Laufzeit der Ausstieg aus der Verpflichtung auf gesonderten schriftlichen Antrag ohne Rückzahlungsverpflichtung möglich.

Sollte ein Landwirt diesen Schritt beabsichtigen, muss er dabei eine Reihe von Informationen beachten .

So hat der Antrag auf vorzeitigen Ausstieg schriftlich zu erfolgen, wofür ein standardisiertes Formular (im Internet unter www.ama.at / die Seite für die Landwirtschaft/Fachliche Informationen/ ÖPUL/ Formulare herunterzuladen) vorgesehen ist, aber ebenso ein formloser schriftlicher Antrag anerkannt werden kann. Das Formular soll jedoch helfen, etwaige Fehler bei der Beantragung mit daraus resultierenden möglichen Rückforderungen zu vermeiden. Beim Ausfüllen wird empfohlen, die Dienste der örtlich zuständigen Bezirksbauernkammer in Anspruch zu nehmen. Nach erfolgter Prüfung in der AMA ist in der Regel innerhalb von zwei Wochen mit einer schriftlichen Rückmeldung zu rechnen.

Grundsätzliche Bestimmungen Der vorzeitige Ausstieg aus der Verpflichtung ist frühestens nach Ablauf von fünf Teilnahmejahren möglich und hat maßnahmenbezogen zu erfolgen. Die Beendigung der Verpflichtung bloß für Teilflächen ist demnach nicht vorgesehen.

Zu beachten ist, dass ein Betrieb über mehrere ÖPUL-Maßnahmen mit unterschiedlichem Verpflichtungsbeginn verfügen kann. Es muss daher für jede Maßnahme einzeln geprüft werden, ob die Verpflichtung im konkreten Fall bereits erfüllt ist. Allein die Tatsache, dass ein Betrieb seit Beginn des ÖPUL 2007 am Programm teilnimmt, gibt nicht Aufschluss darüber, ob der mindestens fünfjährige Verpflichtungszeitraum für eine bestimmte Maßnahme tatsächlich bereits erfüllt wurde.

Ein vorzeitiger Ausstieg ist nicht für jede Maßnahme des ÖPUL 2007 vorgesehen. Ausgeschlossen ist es demnach bei Mahd von Steilflächen; Regionalprojekt für Grundwasserschutz und Grünlanderhaltung; Neuanlegung von Landschaftselementen (K20); Tierschutzmaßnahme für Burgenland, Oberösterreich, Salzburg und Steiermark. Außerdem ist ein Ausstieg nur für die "Gesamtmaßnahme " Tierschutz möglich, nicht für einzelne "Kategorien ".

Bei der Beantragungsfrist ist zwischen den Maßnahmen zu unterscheiden: Beim Großteil davon erstreckt sich das Verpflichtungsjahr über das Kalenderjahr. Hier ist der Antrag spätestens bis 15.05. im 6. Verpflichtungsjahr (für fünfjährige Laufzeit) beziehungsweise bis 15.05. im 7. Verpflichtungsjahr (für sechsjährige Laufzeit) zu stellen.

Bei Maßnahmen, wo das Verpflichtungsjahr nicht gleich dem Kalenderjahr ist, muss der Antrag bis spätestens 15.10. des jeweiligen Verpflichtungsjahres gestellt werden. Das betrifft die Begrünung von Ackerflächen, den Erosionsschutz bei Hopfen sowie bei Wein.

Die AMA weist zudem darauf hin, dass ein einmal bekannt gegebener Ausstieg nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Ebenso kann nach dem Ausstieg aus einer Maßnahme diese nicht mehr von einem Nachfolgebetrieb mittels Maßnahmenübernahme weitergeführt werden.

Quelle: aiz

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